Struktur der atypisch stillen Beteiligung

Ziel

Das Ziel einer vermögensverwaltenden GmbH mit atypisch stillen Gesellschafter ist:

  • Gewerbesteuerfreibetrag bis 24 500 € Gewinn

Die Gewerbesteuer ist abhängig vom gewählten Standort der Firma und ergibt sich aus dem Gewerbesteuerhebesatz x 3,5 %. Der durchschnittliche Hebesatz in Deutschland liegt um die 350 Prozentpunkte und kann aktuell zwischen 237 und 900 (nur zwei Gemeinden erheben einen Hebesatz höher als 550 in Deutschland) schwanken. Entsprechend liegt die Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaften bei 7 % bis 31,4 % (im Durchschnitt 15 %).

UG als inländische Körperschaft

Die UG (und GmbH) ist kraft des Gesetzes eine inländische Körperschaft und erzielt darum gewerbliche Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2 KStG, weil die UG (und GmbH) eine Kapitalgesellschaft ist, welche nach § 8 Abs. 1 bis 3 KSTG unbeschränkt steuerpflichtig ist. Somit unterliegen grundsätzlich alle Einkünfte der Gewerbesteuer gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG.

24 500€ Gewerbesteuerfreibetrag

Das Geheimnis steckt im § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG. Natürliche Personen sowie bei Personengesellschaften haben einen Freibetrag in Höhe von 24 500 €.

Die UG und GmbH ist verpflichtet eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Entsprechend § 9 Nr. 2 GewStG kann die UG und GmbH ihre Gewinne um den Betrag kürzen, wenn in einer anderen Gesellschaft diese Gewinne verrechnet werden. Damit werden Doppelbesteuerungen verhindert.

Also wollen wir die Gewinne der UG und GmbH in eine Personengesellschaft überführen, um denn Freibetrag dieser Personengesellschaft von 24 500 € zu nutzen.

Personengesellschaft aufbauen

Bei unserer vermögensverwaltenden UG oder GmbH liegt erst einmal eine Körperschaft vor. Also muss man in den Regelbereich für Personengesellschaften hereinkommen. Dies erreicht man, wenn mehrere natürliche oder juristische Personen sich vertraglich zusammen tun, um gemeinsam gewerbliche Tätigkeiten auszuüben. Somit muss neben dem Geschäftsinhaber unserer UG (oder GmbH) eine Person, eine gesellschafterähnliche Rechtsstellung eingeräumt werden.

Es bietet sich dazu ein Vertrag über eine atypisch stille Gesellschaft an. Die stille Gesellschaft ist im HGB geregelt und kann trotzdem flexibel vereinbart werden.

Atypisch Stille Beteiligung

Notar

Bei einer atypisch stillen Beteiligung muss mittels Vertrag eine Einlage ins Vermögen der UG (des Geschäftsinhabers) geleistet werden.

Im Vertrag muss mindestens folgendes für den atypischen Stillhalter vereinbart sein:

  1. Er muss Verluste mindestens bis zur Höhe seiner Einlage tragen (Höhe der Einlage kann frei gewählt werden)
  2. Im Gegenzug wird er am Gewinn beteiligt und/oder
  3. beteiligt an der Wertsteigerung der Firma.

Liegen die genannten Punkte vor, wird die atypisch stille Beteiligung steuerlich anerkannt.

Beispiel: Bei einer Einlage von 100 € bei einem Stammkapital von 5000 € entspricht das einer Beteiligung von 2 % am Gewinn und am Wertzuwachs der UG. Der Gewinnverteilungsschlüssel ist 98 % UG / 2 % atypischer Stillhalter.

Im Vertrag kann auch eine Deckelung des Gewinns vereinbart werden, allerdings sollte im Interesse einer unproblematischen Anerkennung der atypischen stillen Beteiligung durch das Finanzamt die Wertzuwachsbeteiligung nicht angerührt werden.